Mit vereinten Kräften gegen den Krebs.

Standortstärkung

Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten durch die
Deutsche Kinderkrebsstiftung

Damit Familien mit krebskrankem Kind optimal und kliniknah untergebracht und versorgt werden können, gibt es das Projekt „Standortstärkung“ der Deutschen Kinderkrebsstiftung. Bei diesem kann sowohl die Bezuschussung des Baus, Kaufs oder der Sanierung von Elternhäusern oder gegebenenfalls auch Elternwohnungen beantragt werden.

Die Bewilligung und entsprechende Zuteilung von Zuschüssen durch die Deutsche Kinderkrebsstiftung für den Kauf, Bau oder die Sanierung von Elternhäusern wird als Hilfe zur Selbsthilfe gewährt (Subsidiaritätsprinzip). Daher wird davon ausgegangen, dass in der Regel eine angemessene Eigenbeteiligung des Zuschussempfängers erfolgt. Die Bezuschussung erfolgt in Form eines festen Zuschusses.

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Alle Formulare und Informationen auf einen Blick

Auflagen

1. Allgemeine Bestimmungen und Hinweise

1.1 Antragsteller ist nur der jeweilige Verein selbst. Diesem muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiger Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeit) des zuständigen Finanzamts vorliegen.
1.2. Bezuschusst werden ausschließlich Vereine, die mindestens fünf Jahre Mitglied im Dachverband der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe (DLFH) sind.
1.3. Anträge mit einem Gesamtaufwand unter 10.000,00 € werden nicht bearbeitet.
1.4. Grundsätzlich können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Der Erwerb eines Grundstücks und die Erteilung eines Auftrags zur Bauplanung oder zur Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

2. Zuschussfähigkeit

2.1. Bezuschusst werden im Rahmen der Baumaßnahmen an Elternhäusern:

2.2. Nicht bezuschusst werden:

2.3. Die Kinderkrebsstiftung behält sich vor, dass die Anträge über Zuschüsse in baufachlicher Hinsicht durch einen externen Gutachter geprüft werden. Die Prüfung kann auch vor Ort erfolgen.
2.4. Bei Zuschüssen über 100.000,00 € ist eine Zweckbindung von 25 Jahren festzulegen, sonst 10 Jahre, wenn nicht im Einzelfall eine noch kürzere Frist angemessen erscheint. Träger von Maßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuschüsse nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer der Zweckbindung mindestens entspricht.
2.6. Es besteht weder ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung noch auf die Begründung von Ablehnungen. Auch bei Erfüllung der Antragsrichtlinien besteht keine Leistungspflicht der Stiftung. Die Deutsche Kinderkrebsstiftung entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
2.7. Der Zuschuss wird im Wege der Anteilsfinanzierung bewilligt und beträgt maximal 30 % der geplanten bzw. am Ende abgerechneten Gesamtkosten, jedoch höchstens 250.000,00 €. Bei Anträgen zu Fördermaßnahmen von bundesweiter Bedeutung des jeweiligen Behandlungsstandortes kann dieser Betrag auf maximal 500.000,00 € steigen.
2.8. Abtretungen des Zuschusses werden nicht anerkannt.

3. Antragsverfahren

3.1. Anträge müssen ausschließlich online bei der Deutschen Kinderkrebsstiftung eingereicht werden.
3.2. Die Anträge sind vollständig auszufüllen. Dem Antragsvordruck sind folgende Anlagen ausschließlich als PDF beizulegen:

3.3. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterschreiben.
3.4. Für die Zuschussberechnung werden ausschließlich die Antragsunterlagen herangezogen.
3.5. Die Bearbeitung des Antrags kann zwischen drei und sechs Monaten dauern.

4. Bewilligung

Die Bewilligung erfolgt mittels eines Schreibens an den Antragsteller und kann gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.

Ein Antrag auf Zuschuss wird seitens der Deutschen Kinderkrebsstiftung je Verein höchstens alle fünf Kalenderjahre bewilligt.

Die Verwendung der bewilligten Zuschüsse ist zweckgebunden. Die bezuschusste Maßnahme muss spätestens 12 Monate nach Bewilligung begonnen werden. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Der Erwerb eines Grundstücks, die Erteilung eines Auftrags zur Planung oder zur Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

5. Auszahlung, Berichte

Die Bereitstellung des Zuschusses erfolgt einmalig, in der Regel nach Bewilligung. Der Zuschussempfänger hat nach Antragstellung und insbesondere nach Abschluss der Zuschussvereinbarung die Deutsche Kinderkrebsstiftung unaufgefordert über Ereignisse zu unterrichten, die das Vorhaben wesentlich beeinflussen, insbesondere, wenn sie dessen Ziele und Durchführung gefährden.

Die Kinderkrebsstiftung behält sich das Recht vor, jederzeit eine inhaltliche Überprüfung des Vorhabens durchzuführen und die Verwendung der Mittel beim Zuschussempfänger auch vor Ort zu überprüfen.

6. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von acht Wochen nach Bauabschluss zu erbringen. Die Abrechnung über die Baukosten ist dabei von Dritter Seite (bspw. Architekt) vorzulegen. Die Kinderkrebsstiftung hat das Recht, im Zweifel die Belege zum Bauvorhaben zu prüfen, entweder selbst oder durch einen externen Wirtschaftsprüfer.

7. Widerruf der Bewilligung

Die Kinderkrebsstiftung behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung gezahlter Zuschüsse vor, wenn:

Des Weiteren kann die Zuschusszusage widerrufen werden, wenn der Zuschussempfänger die Deutsche Kinderkrebsstiftung bei Antragstellung oder im Projektverlauf nicht oder unzureichend über wesentliche Gesichtspunkte informiert hat, bei deren Kenntnis keine oder eine andere Förderungszusage erteilt worden wäre.

Die Kinderkrebsstiftung behält sich die Einstellung der Bezuschussung aus durch den Zuschussempfänger zu vertretendem wichtigem Grunde vor sowie für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Vorhabens weggefallen oder die Ziele nicht mehr erreichbar sind.

8. Öffentlichkeitsarbeit, Nennung des Zuschusses

Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, auf den Zuschuss durch die Deutsche Kinderkrebsstiftung in geeigneter und angemessener Form mündlich und schriftlich hinzuweisen. Am Haupteingang des geförderten Gebäudes ist eine Plakette mit Logo der Deutschen Kinderkrebsstiftung und einem Hinweis auf Bezuschussung anzubringen.

Die Kinderkrebsstiftung ist zur publizistischen Verwertung des jeweiligen geförderten Elternhauses berechtigt und kann die zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien und Fotos an die von ihr für notwendig erachteten Stellen weiterleiten, ohne dass es dafür jeweils einer gesonderten Genehmigung bedarf. Der Zuschussempfänger versichert, dass das der Stiftung überlassene Dokumentations- und Bildmaterial keine Rechte Dritter verletzt, und stellt die Deutsche Kinderkrebsstiftung insoweit vorsorglich von Ansprüchen Dritter frei.

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